Bei einem Vorhaben- und Erschließungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan, der nicht durch die Gemeinde, sondern von einem sogenannten Vorhabenträger erstellt wird. Der Vorhabenträger ist hierbei zumeist ein Investor. Der Vorhaben- und Erschließungsplan schafft geltendes Baurecht für den Vorhabenträger. Hierdurch wird die Geschwindigkeit zur Umsetzung von Bauvorhaben erhöht.
Der Vorhabenträger muss die Vorhaben und Erschließungsmaßnahmen mit der Gemeinde abstimmen. Hierfür muss sich der Vorhabenträger zunächst an die zuständige Gemeinde wenden und seinen Plan vorlegen. Der Plan muss das geplante Vorhaben ausreichend detailliert darstellen. Der Plan muss Grundrisse, Lagepläne und Ansichten enthalten. Die Gemeinde ist verpflichtet, den Plan ermessensfehlerfrei zu prüfen. Hierauf hat der Vorhabenträger einen Anspruch.
Die abgestimmten Vorhaben und Erschließungsmaßnahmen werden dann im Vorhaben- und Erschließungsplan niedergeschrieben und damit festgehalten.
Eine Voraussetzung für den Vorhaben- und Erschließungsplan ist, dass der Vorhabenträger in der Lage und bereit dazu sein muss, das im Plan festgeschriebene Vorhaben auch wirklich umzusetzen und dies in einer gewissen Frist zu tun. Er muss die Vorhaben auch genau so durchführen, wie sie im Plan festgelegt worden sind. Diese Pflichten werden in einem Durchführungsplan festgehalten.
Der Vorhabenträger muss weiterhin auch die Kosten für die Planung sowie die Erschließung selbst tragen.
Nach der Erstellung des Vorhaben- und Erschließungsplans durchläuft dieser das normale Planaufstellungsverfahren der betreffenden Gemeinde. Es ist dabei aber besonders wichtig, dass die Öffentlichkeit und die behördlichen Träger öffentlicher Belange angehört werden, es sei denn dies ist im Vertrag anders geregelt.
Am Ende des Verfahrens wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan als Satzung von der Gemeinde erlassen und wird somit wirksam. Der Bauherr kann das durch den Plan geschaffene Baurecht dann auch gerichtlich durchsetzen.