Der Innenbereich bezeichnet die zusammenhängend bebauten Gebiete einer Gemeinde, für die keine Bebauungspläne gelten.
Im Innenbereich sind Vorhaben grundsätzlich dann zulässig, wenn sie sich nach der Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Außerdem muss auch die Erschließung gesichert sein und auch das Ortsbild darf durch die bauliche Anlage nicht beeinträchtigt werden. Weiterhin müssen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt werden und von dem Vorhaben dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder von angrenzenden Gemeinden ausgehen.
Der Außenbereich sind die Gebiete einer Gemeinde, für die es keine Bebauungspläne gibt und die nicht zum Innenbereich gehören. Im Außenbereich sind Bauvorhaben nur ausnahmsweise möglich. Gebaut werde können hier grundsätzlich nur sogenannte privilegierte Bauvorhaben.
Im Außenbereich muss also zwischen nicht-privilegierten Vorhaben und privilegierten Vorhaben unterschieden werden.
Nicht-privilegierte Vorhaben sind grundsätzlich unzulässig. Sie können aber dann zugelassen werden, wenn ihre Nutzung keine öffentlichen Belange beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Eine Beeinträchtigung der öffentlichen Belange liegt dann vor, wenn das Vorhaben der Darstellung im Flächennutzungsplan diesen Belangen widerspricht, das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt werden würde. Außerdem sind die öffentlichen Belange auch beeinträchtigt, wenn Belange des Naturschutzrechts, der Landschaftspflege, des Bodenschutzes oder des Denkmalschutzes beeinträchtigt werden. Weiterhin auch dann, wenn die natürliche Eigenart der Landschaft oder deren Erholungswert beeinträchtigt wird oder das Ort- oder Landschaftsbild zerstört wird. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt auch dann vor, wenn das Vorhaben die Entstehung die Verfestigung oder die Erweiterung von Splittersiedlungen befürchten lässt.
Privilegierte Vorhaben sind grundsätzlich zulässig.
Sie können, ausnahmsweise dann unzulässig sein, wenn eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange dem Interesse des Bauherrn an dem Vorhaben überwiegt. Es muss dementsprechend eine Abwägung der Interessen erfolgen.
Zu den privilegierten Vorhaben zählen unter anderem land- und forstwirtschaftliche Betriebe, sofern die Fläche im Außenbereich nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche darstellt, die öffentliche Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser und die Abwasserwirtschaft, außerdem Vorhaben für die Erforschung, Entwicklung der Nutzung von Wind-, Solar- oder Wasserenergieanlagen. Des Weiteren können Vorhaben auch dann zulässig im Außenbereich sein, wenn ihre Nutzung nach ihrer Zweckbestimmung,nur im Außenbereich ausgeführt werden kann oder soll.