Gebietserhaltungsanspruch

Der Gebietserhaltungsanspruch stellt einen nachbarschaftlichen Abwehranspruch dar. Durch ihn ist es dem Nachbar möglich, gegen geplante Bauvorhaben vorzugehen.

Der Bebauungsplan setzt Gebiete anhand ihrer Nutzbarkeit fest. Hieraus entsteht ein nachbarliches Austauschverhältnis zwischen den Eigentümern, deren Grundstücke innerhalb des, durch den Bebauungsplans festgesetzten, Gebietes liegen. Die Grundstückseigentümer werden zu einer Schicksalsgemeinschaft. Die Grundstückseigentümer sind alle mit denselben, für das Gebiet vorgesehenen, Beeinträchtigungen belegt.

Die im Bebauungsplan festgesetzten Vorschriften begründen das für das Gebiet typische Schutzniveau und die für das Gebiet typische Eigenart. Der Gebietserhaltungsanspruch entsteht zu dem Zeitpunkt, in dem ein Bauvorhaben zugelassen wird, welches mit dem festgesetzten Baugebietstyp im Widerspruch steht, weil dadurch auch das nachbarschaftliche Austauschverhältnis beeinträchtigt wird. Es muss somit eine Verschlechterung des Schutzniveaus drohen oder eine Verfremdung des Gebietes zu befürchten sein.

Der Nachbar kann den Gebietserhaltungsanspruch auch dann geltend machen und sich damit gegen ein geplantes Bauvorhaben wenden, wenn er durch dieses nicht unmittelbar beeinträchtigt wird. Es muss auch keine spürbare und nachweisbare Beeinträchtigung vorliegen. Jeder Grundstückseigentümer im gesamten Gebiet kann diesen Anspruch geltend machen.

Der Anspruch ist aber dann ausgeschlossen, wenn die Nutzung, gegen die sich der Nachbar wehrt, dem Gebietscharakter entspricht und durch sie auch nicht ein Regel-Ausnahme-Verhältnis umgekehrt wird.

Der Gebietserhaltungsanspruch kann folglich nur die Nutzungsrahmen schützen, die für das Baugebiet typisch sind. Ein Schutzniveau, welches zwar im konkreten Fall im Gebiet vorliegt, aber typischerweise für die Art von Gebiet nicht vorzuliegen hat und welches über das typische Schutzniveau hinaus geht, kann hierdurch nicht geschützt werden. Entscheidend ist somit, welche Beeinträchtigung nach dem typisierten Gebietsstandard noch zumutbar ist und welche nicht.