Es steht den Eigentümern von Grundstücken grundsätzlich nicht vollkommen frei, wie sie ihre Grundstücke nutzen können. Gegen die Interessen des Grundstückseigentümers werden gegen die Interessen der Stadtplanung abgewogen. Das Planungsrecht bringt die Nutzungsinteressen zum Ausgleich.
Dem Bauplanungsrecht kommt dabei die Aufgabe zu, die rechtliche Qualität des Bodens und die daraus resultierende Nutzbarkeit festzulegen. Die Nutzbarkeit wird dann im Bebauungsplan festgehalten.
Hierfür richtet sich der Bebauungsplan nach der allgemeinen Zweckbestimmung des Gebietes und unter anderem nach den Vorgaben über eine sozial gerechte Bodennutzung und Umweltschutzmaßnahmen. Verantwortlich hierfür ist die Bauleitung, deren Aufgabe es ist, die bauliche Nutzung von Grundstücken in einer Gemeinde vorzubereiten und zu leiten. Durch den Bebauungsplan kann festgelegt werden, dass bestimmte Arten der Nutzung in dem bestimmten Gebiet nicht zulässig sind.